Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die Woitt Inspection Service (weiter nur als „WOITT“ genannt) hat ihren Hauptsitz in der Rudolf-Diesel-Str. 8 in 27232 Sulingen. Geschäftsführer des Einzelunternehmens ist Herr Alexander Woitt.

Satzungsmäßige Zweckbestimmung der WOITT ist: Die Prüfung von Werkstoffen durch zerstörungsfreie Prüfverfahren für eigene und/oder fremde Rechnung sowie jede sonstige gewerbliche Betätigung, soweit sie dem Hauptzweck zu dienen geeignet ist. Insbesondere die technische Überwachung von Materialien und Konstruktionen jeglicher Art sowie die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern gegen Entgelt auf der Grundlage des AÜG vom 07.08.1972.

1.2 Auf dieser Grundlage sind diese Geschäftsbedingungen sowie das verbindliche Angebot der WOITT aufgebaut. Weil die Tätigkeit der der WOITT nicht Gegenstand eines gewöhnlichen Handelsgeschäftes ist, können abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber nicht anerkannt werden. 1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der WOITT-Mitarbeiter oder der durch die WOITT benannten Bevollmächtigten sind nur dann bindend, wenn sie durch die WOITT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

2. Durchführung des Auftrages

2.1 Die von der WOITT angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik – soweit nicht entgegenstehende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind – in der bei der WOITT üblichen Handhabung durchgeführt. Es wird keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen, Sicherheits- und Prüfvorschriften übernommen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2 Der Umfang der Arbeiten von WOITT wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, so sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren.

3. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

3.1 Die von der WOITT angegebenen Auftragsfristen gelten als nur annähernd vereinbart; es sei denn, dass die Verbindlichkeit der Auftragsfristen ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3.2 Sofern die WOITT eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die die WOITT zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er den Verzug schriftlich angezeigt hat und wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche von 1% des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt höchstens 10% des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Weitergehende Schadenersatzansprüche und insbesondere solche wegen entfernter Schäden sind ausgeschlossen.

3.3 Setzt der Auftraggeber die WOITT während deren Verzug eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen und lässt die WOITT diese Frist aus von ihm zu vertretenden Gründen verstreichen oder wird die WOITT diese Leistung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Gewährleistung

4.1 Die WOITT haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern, leistet die WOITT im Rahmen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.

4.2 Die Gewährleistungspflicht der WOITT ist auf die Nachbesserung eines Fehlers, d. h. die Wiederholung der Durchführung vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung oder Annullierung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der WOITT ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung von Mängeln nicht zumutbar ist.

4.3 Beruht der Fehler bei der Durchführung von Werkstoffprüfungen auf einem von der WOITT zu vertretenden Umstand, so haftet die WOITT für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadenersatzpflicht der WOITT ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt (siehe Deckungszusage).

4.4 Bei Ersatzansprüchen i. S. d. § 13 V Atomgesetz, die sich im Zusammenhang mit der von der WOITT außerhalb von Atomanlagen genehmigten Tätigkeiten aus dem Umgang und der Beförderung des vom Genehmigungsbescheid erfassten radioaktiven Stoffes ergeben, haftet die WOITT in Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung. Die Sicherung von Sensoren und Halbleitern (EDV oder Steuerungselektronik), die auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und gehört nicht zu den Pflichten, die die WOITT aus der RÖV und StrlSchV erwachsen.

5. Weitergehende Haftung und Ansprüche

5.1 Weitere Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die WOITT, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die WOITT auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.

5.2 Schadenersatzansprüche, die nach Ziff. 5.1 gegenüber der WOITT begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

5.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter der WOITT. Bei einfachen Erfüllungsgehilfen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte der WOITT sind, ist auch die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Verletzt ein einfacher Erfüllungsgehilfe im eben genannten Sinne eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), so gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht.

5.4 In allen Fällen der Haftung von der WOITT wird der Schadenersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der WOITT begrenzt. 5.5 Die WOITT haftet nicht für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, entgangener Nutzen, Produktionsausfall, usw.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), die die WOITT dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsausführung zur Verfügung stellt (insbesondere Filme und Dokumentationen), werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Forderung der WOITT übereignet.

6.2 Ist der Auftraggeber ein Unternehmen, eine juristische Person öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ergänzend zu Ziffer 1 folgendes: Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte zu übereignen. Der Auftraggeber tritt der WOITT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der WOITT und dem Auftraggeber vereinbarten Werklohns (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weitergabe erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände vor oder nach Bearbeitung weitergegeben werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WOITT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich die WOITT, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber der WOITT in Verzug, kann die WOITT verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angeben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.3 Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber die WOITT unverzüglich davon zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der WOITT erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der WOITT hinzuweisen.

7. Zahlungsbedingungen und Preise

7.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach den jeweils gültigen Angeboten oder Preislisten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.

7.2 Es können für besondere Leistungen Kostenvorschüsse vereinbart werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden.

7.3 Die Entgelte sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

7.4 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.

7.5 Beanstandungen der Rechnungen sind der WOITT innerhalb einer Abschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnungen schriftlich begründet mitzuteilen.

7.6 Der Auftraggeber der WOITT kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen/Zahlungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von der WOITT anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.7 Kommt es im Anschluss an einer Arbeitnehmerüberlassung zur Einstellung des betreffenden Arbeitnehmers beim Entleiher, ist die WOITT berechtigt, angelegt an die Qualifizierung eines Prüfers (je Stufe 2 gemäß der EN 473) eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.

8. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

8.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der WOITT zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die WOITT Abschriften zu ihren Akten nehmen.

8.2 Die WOITT behält sich die Urheberrechte an den von ihr erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Prüfspezifikationen, usw. vor.

8.3 Die WOITT und ihre Mitarbeiter dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausführung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

8.4 Die WOITT verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke; dazu setzt die WOITT elektronische Datenverarbeitungssysteme ein. Zur Erfüllung des Datenschutzes der Anlage gem. § 6 BDSG sind technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, dass die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe gewährleistet sind. Die mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeiter der WOITT sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Bestimmungen des Datenschutzes strikt einzuhalten.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

9.1 Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Vereinbarung ausschließen, ist für beide Vertragspartner Gerichtsstand Sulingen. Für Ansprüche aus Mahnverfahren ist ebenfalls der Gerichtsstand Sulingen.

9.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Sulingen, Sitz des Unternehmens.

9.3 Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausdrücklich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Geltungsbereich

10.1 Diese Leistungs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten i. S. v. § 24 AGB-Gesetz sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

11. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen als unwirksam erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der gesamten Leistungs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vereinbarung ist durch eine wirksame Bestimmung auf der Basis gesetzlicher Vorschriften zu ersetzen.

Sulingen, August 2022