Alexander Woitt
- PRÜFER / PRÜFAUFSICHT / PROJEKTLEITER
Sulingen
Rudolf-Diesel-Str. 8 | 27232 Sulingen
Telefon 0 42 71 – 955 95 88 | Fax 95 60 474
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Woitt Inspection Service GmbH & Co. KG (nachfolgend „WOITT“ genannt), vertr. d. d. persönlich haftende Gesellschafterin Woitt Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Woitt, Rudolf-Diesel-Str. 8, 27232 Sulingen (nachfolgend „Prüfunternehmen“) und seinen Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunde“) im Rahmen der Prüfung von Werkstoffen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Abweichende, ergänzende oder widersprechende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, das Prüfunternehmen hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Prüfunternehmens durch den Kunden zustande. Das Angebot ist für das Prüfunternehmen 30 Tage verbindlich, es sei denn, es wird eine andere Frist angegeben.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Werkstoffe zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung erfolgt nach den von ihm bereitgestellten Informationen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen obliegt dem Kunden.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Das Prüfunternehmen führt die Werkstoffprüfungen gemäß den vereinbarten Prüfmethoden, Normen und Standards durch. Die Prüfungen beinhalten in der Regel physikalische, chemische oder mechanische Untersuchungen der Werkstoffe.
3.2 Eine Gewährleistung für die Ergebnisse der Werkstoffprüfungen wird nur insoweit übernommen, wie diese in den vereinbarten Rahmenbedingungen und nach anerkannten Prüfmethoden durchgeführt wurden.
3.3 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die allgemein anerkannten Normen und Standards für Werkstoffprüfungen, z.B. DIN, ISO oder ASTM. Das Prüfunternehmen verweist bei einer akkreditierten Dienstleistung unter der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) auf die Liste des flexiblen Geltungsbereichs KAT-A. Diese kann unter Liste des flexiblen Geltungsbereichs KAT-A eingesehen werden.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die Preise für die Prüfleistungen richten sich nach dem aktuellen Angebot des Prüfunternehmens oder der Vereinbarung im Vertrag.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Prüfunternehmens ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist das Prüfunternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Daneben wird auf die Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB hingewiesen, die in Höhe von 40 € erhoben werden kann.
5. Abnahme und Lieferung der Ergebnisse
5.1 Das Prüfunternehmen wird dem Kunden die Ergebnisse der Werkstoffprüfung in Form eines Prüfberichts zur Verfügung stellen.
5.2 Die Ergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde nach Erhalt des Prüfberichts keine Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich beanstandet. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die Ergebnisse als ordnungsgemäß und ohne Mängel abgenommen.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1 Haftung bei Lieferverzögerungen
Sollte es aufgrund von Umständen, die das Prüfunternehmen zu vertreten hat, zu einer Lieferverzögerung kommen (z.B. verspätete Bereitstellung von Prüfergebnissen oder Prüfberichten), haftet das Prüfunternehmen nur für den nachweisbaren direkten Schaden, der durch diese Verzögerung entstanden ist. Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfälle, Kosten für Ersatzprüfungen oder andere indirekte Schäden, werden ausdrücklich nicht übernommen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Prüfunternehmens verursacht.
6.2 Haftung bei Unmöglichkeit und Lieferengpässen
Kann das Prüfunternehmen die vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer technischer Probleme, Engpässen bei Rohmaterialien oder anderen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Prüfunternehmens liegen, nicht erbringen, wird es von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Fall ist das Prüfunternehmen verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und, wenn möglich, einen neuen Liefertermin zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz für Folgeschäden, es sei denn, das Prüfunternehmen hat die Unmöglichkeit der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
6.3 Haftung bei sonstigen Schäden
Für Schäden, die durch die fehlerhafte Bereitstellung von Proben durch den Kunden oder durch unvollständige oder falsche Informationen entstehen, übernimmt das Prüfunternehmen keine Haftung. Ebenso haftet das Prüfunternehmen nicht für Schäden, die durch die unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Werkstoffe beim Kunden oder Dritten entstehen.
6.4 Gewährleistung bei Mängeln der Prüfergebnisse
Das Prüfunternehmen übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Prüfleistung nach den geltenden Normen und Standards durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen. Mängel an den Ergebnissen müssen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Prüfberichts schriftlich angezeigt werden. Wird ein Mangel festgestellt, so hat das Prüfunternehmen die Wahl, entweder die Mängel zu beheben oder einen neuen Prüfbericht zu erstellen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Behebung des Mangels und erfolgt nach den Maßgaben der vereinbarten Prüfmethoden und Standards.
6.5 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Prüfunternehmens für einfache Fahrlässigkeit ist auf den Betrag der konkret berechneten Leistung, jedoch höchstens auf den Betrag begrenzt, der durch die Versicherung des Prüfunternehmens gedeckt ist. Für Folgeschäden (z.B. entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Sekundärschäden oder sonstige indirekte Schäden) übernimmt das Prüfunternehmen keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Prüfunternehmens verursacht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlichem Verhalten.
6.6 Haftung für Erfüllungsgehilfen
Das Prüfunternehmen haftet für sämtliche Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Subunternehmer, Mitarbeiter oder Dritte, die in Erfüllung des Vertrages tätig werden) in gleicher Weise wie für eigene Handlungen. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Prüfunternehmens oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
7. Geheimhaltung, Datenschutz und Urheberrechte
7.1 Geheimhaltungspflicht
Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Werkstoffprüfung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für technische, betriebliche, finanzielle oder sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
7.2 Urheberrechte des Auftragnehmers
Alle Ergebnisse der Werkstoffprüfung, einschließlich Prüfberichte, Gutachten, Analysen, Auswertungen und sonstige von dem Prüfunternehmen im Rahmen des Auftrags erstellte Dokumente und Materialien (im Folgenden „Ergebnisse“), unterliegen den Urheberrechten des Prüfunternehmens. Der Kunde erhält an den Ergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt ist. Eine Weitergabe oder Nutzung der Ergebnisse für andere Zwecke, insbesondere eine Verwertung oder Veröffentlichung durch den Kunden oder Dritte, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Prüfunternehmens.
7.3 Datenverarbeitung gemäß DSGVO
Das Prüfunternehmen verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Vertragserfüllung verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu schützen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Ergreifung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
7.4 Datenverarbeitung
Sofern im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten durch das Prüfunternehmen verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich im Auftrag des Kunden und gemäß den Vorgaben des Kunden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Kunde bleibt der Verantwortliche im Sinne der DSGVO, während das Prüfunternehmen als Auftragsverarbeiter fungiert. Das Prüfunternehmen wird den Kunden auf Anfrage über die durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten informieren und bei der Erfüllung der Pflichten des Kunden im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen nach der DSGVO unterstützen.
7.5 Weitergabe an Dritte
Das Prüfunternehmen wird personenbezogene Daten nur dann an Dritte weitergeben, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. In diesem Fall wird das Prüfunternehmen sicherstellen, dass der Dritte ebenfalls die Anforderungen der DSGVO erfüllt und die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
7.6 Löschung von Daten
Das Prüfunternehmen verpflichtet sich, personenbezogene Daten nach Beendigung des Vertrages zu löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder andere rechtliche Gründe verlangen eine längere Speicherung. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und deren Berichtigung oder Löschung zu beantragen, soweit dem keine rechtlichen Anforderungen entgegenstehen.
7.7 Verletzung des Datenschutzes
Im Falle einer Datenschutzverletzung, die die personenbezogenen Daten des Kunden betrifft, wird das Prüfunternehmen den Kunden unverzüglich informieren und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Vorfall zu beheben und zukünftige Datenschutzverletzungen zu verhindern.
8. Leistungsverzug und Verzugsentschädigung
8.1 Leistungsverzug des Prüfunternehmens
Kommt das Prüfunternehmen mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere der Bereitstellung von Prüfergebnissen oder Prüfberichten, in Verzug, so hat der Kunde das Recht, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Verzug nicht durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Prüfunternehmens liegen, verursacht wurde.
8.2 Verzugsentschädigung
Für den Fall, dass das Prüfunternehmen mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, ohne dass ein Fall höherer Gewalt oder ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages pro vollendetem Kalendertag des Verzuges, jedoch insgesamt maximal 5 % des Gesamtbetrages der betroffenen Leistung.
8.3 Haftungsausschluss bei höherer Gewalt
Der Anspruch auf Verzugsentschädigung entfällt, wenn der Verzug des Prüfunternehmens auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder andere Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Prüfunternehmens liegen und die Leistungserbringung unzumutbar machen. Zu den Umständen höherer Gewalt zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Lieferengpässe, kriegsähnliche Zustände und unvorhersehbare technische Störungen.
8.4 Weitergehende Ansprüche
Die Verzugsentschädigung gemäß dieser Regelung stellt eine pauschale Entschädigung dar. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen des Leistungsverzugs, bleiben unberührt. Die Haftung des Prüfunternehmens für Schadensersatzansprüche ist jedoch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB begrenzt.
9. Vertragsdauer und Kündigung
9.1 Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Prüfleistungen und Übergabe der Ergebnisse an den Kunden.
9.2 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt oder zahlungsunfähig wird.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Eigentumsvorbehalt an den Ergebnissen
Alle im Rahmen der Werkstoffprüfung erstellten Ergebnisse, insbesondere Prüfberichte, Gutachten, Analysen, Auswertungen und sonstige Materialien (im Folgenden „Ergebnisse“) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Kunden im Eigentum des Prüfunternehmens. Der Kunde erwirbt an den Ergebnissen erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten Vertragsbetrages ein uneingeschränktes Nutzungsrecht.
10.2 Verwahrung der Ergebnisse
Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars ist der Kunde verpflichtet, die Ergebnisse mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und sicherzustellen, dass diese nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Prüfunternehmens an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke genutzt werden.
10.3 Verwertung der Ergebnisse
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ergebnisse vor der vollständigen Bezahlung an Dritte weiterzugeben, zu verarbeiten, zu vervielfältigen oder in sonstiger Weise zu veräußern. Jede unbefugte Verwertung der Ergebnisse stellt einen Verstoß gegen den Eigentumsvorbehalt dar und berechtigt das Prüfunternehmen zur sofortigen Rückforderung der Ergebnisse.
10.4 Rückgabepflicht bei Nichtzahlung
Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist das Prüfunternehmen berechtigt, die Ergebnisse zurückzufordern und/oder die Nutzung der Ergebnisse zu untersagen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ergebnisse auf Aufforderung des Prüfunternehmens unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag vor der vollständigen Zahlung beendet wird.
10.5 Rechte des Prüfunternehmens bei Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so ist das Prüfunternehmen berechtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ergebnisse in Besitz zu nehmen und die vertraglich vereinbarten Zahlungen durchzusetzen. Dies schließt auch das Recht ein, die Ergebnisse in den Räumlichkeiten des Kunden zu überprüfen oder dort abzurufen.
11. Höhere Gewalt
Das Prüfunternehmen ist nicht verantwortlich für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, wenn diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Kriege, Streiks, Pandemien) verursacht werden.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Prüfunternehmens.
Sulingen, Januar 2025
Sulingen
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